Satzung

Satzung des Tischtennisclub Montagewerk Leipzig e. V. ( TTC MWL e.V.)
Hinweis: Im Interesse des Textflusses und der Lesefreundlichkeit wurden in dieser Satzung geschlechtsspezifische Termini gebraucht. Diese beziehen jeweils auch ausdrücklich alle möglichen geschlechtsformen mit ein.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der, am 18.04.1991, in Leipzig gegründete Verein führt den Namen Tischtennisclub Montagewerk Leipzig e.V. Kurzbezeichnung - TTC MWL e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist in Leipzig.
3. Er ist in das Vereinsregister Leipzig eingetragen und führt den Zusatz "e. V.".
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er wird verwirklicht durch sport-liche Übungen im Trainingsbetrieb.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Die Mitglieder der Organe und berufenen Gremien des Vereins sind grundsätzlich eh-renamtlich tätig. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkei-ten eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG be-schließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tischtennissport hat.
2. Die Aufnahme als Vereinsmitglied ist schriftlich mittels Aufnahmeantrag des Vereins beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmean-trag nach freiem Ermessen.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt und angehalten, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und auch an allen offen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 4 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) Die Satzung und die Ordnungen (z.B. Hallenordnung, Finanzordnung, Beitrags- und Gebührenordnung) einzuhalten.
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für ihre Erfüllung zu wirken.
c) Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen innerhalb eines Monates nach Aufforderung zu entrichten.
d) Die Mitglieder haben die Pflicht den Verein schriftlich und sofort über Änderungen ihrer persönlichen Daten zu informieren, die für die Mitgliedschaft und den Sport-betrieb notwendig sind.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch Austritt des Mitgliedes,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 14 Tagen jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Das Mitglied hat die Möglichkeit gegen den Be-schluss Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Bis zur Entschei-dung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. Das Mitglied kann in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung nehmen. Der Beschluss bzw. die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Weiterhin kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühren oder seiner Mitgliedsbei-träge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Aus-schlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus der Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein sind bis zum Tag der Beendigung der Mit-gliedschaft zu begleichen.
§ 6 Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren, Gebühren und Um-lagen festsetzen.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten.
4. Weitere Modalitäten zur Beitragszahlung regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
5. Bei Verzug von Zahlungsverpflichtungen können Mahngebühren erhoben werden.
§ 7 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Ein-ladung erfolgt, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
3. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie 3 Tage vor Ende der Ladungsfrist an die letzte vom Mitglied beim Verein hinterlegte Adresse bzw. Mailadresse versendet wur-de. Fehlerhafte Angaben gehen zu Lasten des Mitgliedes. Die Mitgliederversamm-lung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der er-schienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Der Vorstand kann eine virtuelle Mitgliederversammlung verbindlich anordnen, solan-ge die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder zumutbar ist. Der Vorstand kann die Mitgliederversamm-lung verschieben, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommu-nikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
5. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertrag-bar.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Proto-kollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zu-ständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenwartes
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
g) Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Beitrags- und Gebührenordnung
h) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der vom Vorstand vorgeschla-genen Beisitzer
i) Wahl der Kassenprüfer
9. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglie-der dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) die Mannschaftsleiter
b) bis zu 6 weitere Beisitzer
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, stellvertreten-den Vorsitzenden und Kassenwart vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbe-rechtigt.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand des Vereins ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zu-ständig:
a) die Führung der Geschäfte des Vereins
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberich-tes
c) Umsetzung der Entscheidungen des Vereins gemäß der Finanzordnung
d) die Einberufung und Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversamm-lungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
e) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
f) die Aufnahme neuer Mitglieder
g) Erlass und Änderung von Ordnungen

§ 12 Bestellung des Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand sowie die bis zu 6 weiteren Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vor-zeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die zum Zeit-punkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Wahlen werden grundsätzlich in offener Abstimmung durchgeführt.
Auf Antrag zur geheimen Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung sofort offen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen er-halten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mit-glieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfol-gers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
4. Die Mannschaftsleiter werden durch die jeweiligen Mannschaftsmitglieder für die kommende Saison gewählt.
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungs-frist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder des ge-schäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokoll-führer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 14 Kassenprüfung
1. Die ordnungsgemäße Kassenführung des Vereins wird regelmäßig, durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, geprüft. Diese erstatten der Mit-gliederversammlung einen Prüfbericht. Sollten keine Kassenprüfer von der Mitglie-derversammlung gewählt werden, dann entfällt diese Regelung.
§ 15 Ordnungen
1. Zur Durchführung der Satzung erlässt der Vorstand Ordnungen.
2. Insbesondere sind dies eine Finanzordnung, Beitrags- und Gebührenordnung.
§ 16 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
1. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe-cke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tischtennissports zu verwenden hat.
§ 18 Datenschutzrichtlinie
1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitar-beiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks er-forderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vor-liegt.
2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutz-gesetzes.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung
1. Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.07.2022 beschlossen. Sie gilt mit dem Tage der Eintragung beim Amtsgericht.
2. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederver-sammlung.
3. Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. Satzungsänderungen, die durch das Fi-nanzamt und/oder das Amtsgericht vorgegeben werden, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Diese Satzungsänderungen sind den Mit-gliedern mit einer Frist von 4 Wochen nach Eintragung bekannt zu geben.
Leipzig, 02.07.2022